Conditions générales WATRIN & CO Gmbh

 

 

  1. Geltung

Für alle Leistungen von WATRIN & CO Gmbh gelten ausschließlich deren Allgemeine Verkaufsbedingungen, soweit ausdrücklich keine anderen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichende Vereinbarungen gelten ausschließlich für den jeweiligen Vertrag und nicht für Nachfolge-/Zusatzaufträge oder andere Verträge. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich abbedungen. Eines besonderen Widerspruches dagegen bedarf es nicht.

 

  1. Kaufmännische Bestätigungsschreiben

Abweichenden Bestätigungsschreiben von WATRIN & CO Gmbh , soweit diese einen abweichenden Inhalt von den mündlichen Vereinbarungen haben, ist seitens Käufer binnen einer Frist von 72 Stunden nach Zugang schriftlich und detailliert unter Angabe der beanstandeten Punkte zu widersprechen. Erfolgt dies nicht, gilt der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens von WATRIN & CO Gmbh  als verbindlich. Kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Käufer, soweit diese einen abweichenden Inhalt von den mündlichen Vereinbarungen und/oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben, ist seitens WATRIN & CO Gmbh innerhalb von 4 Tagen schriftlich und detailliert unter Angabe der beanstandeten Punkte zu widersprechen.

 

  1. Preise

3.1. Alle Preise verstehen sich netto ab Lager zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

3.2. Verpackungs-, Transport-, Verzollungs-, Versicherungs- oder sonstige Nebenkosten hat Käufer zu tragen, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

3.3. Alle Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag und nicht für Folge-/Zusatzverträge, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

  1. Zahlung

4.1. Rechnungen der WATRIN & CO Gmbh  sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

4.2. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt erfüllungshalber. Die Annahme von Wechseln bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt Käufer.

4.3. WATRIN & CO Gmbh  ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist WATRIN & CO Gmbh  berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4.4. Gerät Käufer in Zahlungsverzug, ist WATRIN & CO Gmbh  berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

4.5. Wenn Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn WATRIN & CO Gmbh  Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist WATRIN & CO Gmbh  berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks oder Wechsel angenommen hat. WATRIN & CO Gmbh  ist in diesem Fall außerdem berechtigt, für ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung gemäß § 232 BGB zu verlangen.

4.6. Im Falle des Zahlungsverzuges von Käufer ist WATRIN & CO Gmbh  berechtigt, für die erste Mahnung pauschal 5,00 € und für die zweite Mahnung pauschal 7,00 € zu erheben. Seitens WATRIN & CO Gmbh besteht keine Verpflichtung, zwei Mahnungen vor Einleitung von gerichtlichen Maßnahmen auszusprechen. Ebenso besteht keine Verpflichtung, vor Durchführung gerichtlicher Maßnahmen ein Inkassoinstitut zu beauftragen. Sollte jedoch WATRIN & CO Gmbh von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, entsteht für die Beauftragung des Inkassoinstitutes oder des Anwaltes eine Mahn- und Bearbeitungspauschale von 15,00 €. Dies unbeschadet der Kosten des Inkassoinstitutes.

 

  1. Lieferfristen

Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden.

 

  1. Selbstbelieferungsvorbehalt

WATRIN & CO Gmbh  behält sich richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Erfolgt keine richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung, ist WATRIN & CO Gmbh  berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht richtige und/oder rechtzeitige Belieferung von WATRIN & CO Gmbh  führt – unabhängig von S.2 – zur Verlängerung der Lieferfrist entsprechend der Dauer der Lieferbehinderung. WATRIN & CO Gmbh  kann sich auf den Selbstbelieferungsvorbehalt auch dann berufen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch kein kongruenter Deckungskauf abgeschlossen wurde, jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss. Soweit WATRIN & CO Gmbh  sich auf den Selbstbelieferungsvorbehalt berufen kann, kann Käufer keine Ansprüche gegen WATRIN & CO Gmbh  geltend machen, es sei denn, die Nichtleistung oder nicht rechtzeitige Leistung beruht auf grobem Verschulden oder Vorsatz.

 

  1. Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt und/oder ungewöhnlicher Behinderungen, insbesondere durch Betriebs-/Verkehrsstörungen, Streiks, Eingriffe von hoher Hand, Im- und Exportverbote, Rohstoffmangel, ungünstige Witterungsverhältnisse, nicht ausreichende Transportkapazitäten, sowie unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von WATRIN & CO Gmbh  oder einer deren Lieferanten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung entsprechend. Ist infolge der vorgenannten Umstände WATRIN & CO Gmbh  nicht mehr in der Lage, ihre Leistungsverpflichtungen zu erfüllen, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Ersatzansprüche aller Art sind in Fällen von S.1 gegen WATRIN & CO Gmbh  ausgeschlossen.

 

  1. Teillieferungen

WATRIN & CO Gmbh  ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.

 

  1. Versand

9.1. Die Transportgefahr trägt der Käufer. Die Gefahr geht auf Käufer über, sobald die Sendung an den den Transport ausführenden Unternehmer übergeben worden ist.

9.2. Der Versand erfolgt unfrei, wenn nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

9.3. Ohne ausdrückliche Weisung des Käufers ist WATRIN & CO Gmbh  nicht verpflichtet, die Ware für den Transport zu versichern.

9.4. Soweit Käufer keine Weisungen bezüglich der Verpackungs-/Beförderungsart erteilt, kann WATRIN & CO Gmbh die ausreichende Verpackungs- und Beförderungsart bestimmen.

9.5. Verpackung wird entweder zum Selbstkostenpreis oder mietweise unter Berechnung der zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware geltenden Preise für Leihverpackungen von WATRIN & CO Gmbh  zur Verfügung gestellt. Die Rücksendung der Leihverpackung hat innerhalb der vereinbarten Fristen im unvertauschten, reparaturfreien und gebrauchsfähigen Zustande frachtfrei Warenabgangsstation/Lieferstelle, nach Sendung getrennt, zu erfolgen. Wird eine Rücksendungsfrist nicht vereinbart, gilt eine Rücksendungsfrist von 14 Werktagen. Wird die Leihverpackung nicht fristgerecht zurückgesandt, kann WATRIN & CO Gmbh den Pfandwert mit den Wiederbeschaffungskosten einer Leihverpackung verrechnen. Sind die Wiederbeschaffungskosten höher als der Pfandwert, ist Käufer zum Ersatz der darüber hinausgehenden Kosten verpflichtet.

9.6. Erteilt Käufer dem Frachtführer reine Quittung über den Erhalt der Sendung, gilt dies auch im Verhältnis Käufer zur WATRIN & CO Gmbh .

 

  1. Havariegut

10.1. Havariegut wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für erkennbare und unerkennbare Mängel wie und wo liegt verkauft. Für unerkennbare Mängel gilt der Gewährleistungsausschluss nicht, wenn Verkäufer den unerkennbaren Mangel kennt, oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt und Käufer hierüber nicht informiert, oder nicht darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise mit unerkennbaren Mängeln zu rechnen ist.

10.2. Bei Havariegut trifft WATRIN & CO Gmbh  keine eigene Überprüfungs-/Untersuchungspflicht oder -obliegenheit.

10.3. Bei der Preisstellung sind die mit Havariegut verbundenen Risiken für Käufer bereits berücksichtigt worden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die WATRIN & CO Gmbh  aus jedem Rechtsgrund gegen Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden WATRIN & CO Gmbh  die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 15% übersteigt.

11.2. Die Ware bleibt bis zur Ausgleichung aller Forderungen von WATRIN & CO Gmbh  gegen Käufer im Eigentum von WATRIN & CO Gmbh .

11.3. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für WATRIN & CO Gmbh  als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum von WATRIN & CO Gmbh  durch Verbindung, Vermischung etc., wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum das Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf WATRIN & CO Gmbh  übergeht. Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von WATRIN & CO Gmbh  unentgeltlich.

11.4. Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an WATRIN & CO Gmbh  ab. WATRIN & CO Gmbh  ermächtigt Käufer jedoch widerruflich, die an WATRIN & CO Gmbh  abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von WATRIN & CO Gmbh  hin wird Käufer die Abtretung offen legen und WATRIN & CO Gmbh  die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.

11.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist WATRIN & CO Gmbh  berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen und/oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

 

  1. Qualitätsanforderungen, Beschaffenheit, Maß-, Mengen-, Gewichts- und Oechsledifferenzen

12.1. Produktbeschreibungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Beschaffenheitsmerkmale dar. Eine bestimmte Qualitätsgarantie wird nicht übernommen, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden.

12.2. Farb-, Qualitäts-, Design- oder Gewichtsabweichungen sowie sonstige Beschaffenheitsmängel gelten nicht als Mangel, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen, oder technisch nicht vermeidbar sind.

12.3. Maß-, Mengen-, Gewicht- und Öchsledifferenzen von +/- 5% gelten als vom Käufer genehmigt, es sei denn, jegliche Maß-, Mengen-, Gewicht- und Öchsledifferenzen sind ausdrücklich und schriftlich ausgeschlossen worden

 

  1. Rücksendungen

13.1. Bei Rücksendungen des Käufers ist dieser verpflichtet, die Weisung von WATRIN & CO Gmbh  über Verpackungs- und Transportart sowie Empfangsort einzuholen.

13.2. Käufer haftet bei Rücksendungen für Transport-, Versicherungs- und Verzollungskosten sowie ordnungsgemäße Verpackung einschließlich ordnungsgemäßen Rücktransports, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

 

  1. Mängelrügen

14.1. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Ware und unerkennbare Mängel innerhalb von 48 Stunden nach Entdeckung der Mängel gegenüber WATRIN & CO Gmbh  schriftlich zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge kommt es auf die Absendung der Rüge an.

14.2. Abweichend von 14.1) sind bei Frischwaren erkennbare Mängel innerhalb von 6 Stunden nach Ankunft der Ware und unerkennbare Mängel innerhalb von 6 Stunden nach Entdeckung des Mangels vorab telefonisch und per E-Mail/Telefax schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge hat den gerügten Mangel detailliert zu beschreiben.

14.3. Hat Käufer nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt, gilt die Ware als genehmigt.

14.4 Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Empfang auf erkennbare und unerkennbare Mängel hin zu untersuchen. Dies gilt auch für Streckengeschäfte. Insoweit hat Käufer seinen Abnehmer anzuweisen, entsprechend 14.1 bis 14.5 die entsprechenden Untersuchungen vorzunehmen, sodass Käufer seine Verpflichtungen nach 14.1 und 14.2 sowie 14.4 erfüllen kann. Unterlässt Käufer dies, gilt die Ware als genehmigt.

14.5. Im Fall von Mängelrügen ist Käufer verpflichtet, vor einer Behandlung der Ware die Weisungen von WATRIN & CO Gmbh  einzuholen und ihr Gelegenheit zu geben, durch einen Sachverständigen die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Stellen sich die Mängelrügen des Käufers als unberechtigt heraus, hat Käufer die Kosten des Sachverständigen zu tragen. Gibt Käufer WATRIN & CO Gmbh  keine Gelegenheit, die Ware vor einer Behandlung durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, hat Käufer keine Mängelgewährleistungsansprüche.

 

  1. Gewährleistung und Haftung

15.1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der WATRIN & CO Gmbh  Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

15.2. Zur Mängelbeseitigung hat Käufer WATRIN & CO Gmbh eine nach billigem Ermessen festzusetzende Frist, mindestens jedoch 21 Werktage zu setzen. Ebenso ist Käufer verpflichtet, WATRIN & CO Gmbh vor Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist Gelegenheit zur Besichtigung der Ware zu geben, oder auf Anforderung WATRIN & CO Gmbh Muster der schadhaften Ware zu geben. Verstößt Käufer gegen die vorgenannten Verpflichtungen, entfällt ein Anspruch auf Mängelbeseitigung sowie auf sonstige Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig.

15.3. Wenn WATRIN & CO Gmbh  eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist furchtlos verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder ihrerseits fehlerhaft ist oder von WATRIN & CO Gmbh  zu Unrecht verweigert wird, steht Käufer nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Kaufsache ausgeschlossen, es sei denn, WATRIN & CO Gmbh  oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen haben den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt und/oder verschwiegen, oder es fehlt eine zugesicherte Eigenschaft.

15.4. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung der WATRIN & CO Gmbh  oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden. Im Falle der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder Verletzung einer Person am Leben, Körper oder Gesundheit, gilt 15.3.1 nicht. Insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

15.5. In allen Fällen ist die Haftung von WATRIN & CO Gmbh  für Folgeschäden auf den 5-fachen Wert der Ware beschränkt, sofern die Folgeschäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von WATRIN & CO Gmbh beruhen.

15.6. Alle Ansprüche des Käufers gegen WATRIN & CO Gmbh  verjähren in 12 Monaten nach Anlieferung der Ware, es sei denn, das Gesetz sieht eine kürzere Verjährungsfrist vor.

15.7. Für Havariegut gelten im Übrigen ergänzend die Regelungen unter 10).

 

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungerechte

Käufer ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der WATRIN & CO Gmbh  Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt dann nicht, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von WATRIN & CO Gmbh  anerkannt werden.

 

  1. Abtretungsverbot

Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen WATRIN & CO Gmbh  an Dritte abzutreten.

 

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Köln, soweit gesetzlich zulässig.

 

  1. Gerichtstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln, soweit gesetzlich zulässig.

 

  1. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufabschlussgesetzes und des Einheitlichen UN-Kaufgesetzes.

 

  1. Sonstiges

21.1. WATRIN & CO Gmbh  ist berechtigt, erforderliche Daten über Käufer i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten. WATRIN & CO Gmbh  verwendet die Daten nur in der Geschäftsbeziehung mit Käufer. Dritten werden sie nicht zur Verfügung gestellt.

21.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine ohne Beachtung dieser Schriftform geschlossene Änderung ist unwirksam. Dieses Schriftformerfordernis kann nur individuell durch ausdrückliche Vereinbarung abbedungen werden.

21.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Kommt eine solche Regelung zwischen den Parteien nicht zustande, entscheidet hierüber auf Antrag einer der Parteien das zuständige Gericht gemäß den §§ 317, 319 BGB.